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Sperren – sich vom Spiel ausschließen lassen Für die Aufhebung einer Spielsperre ist erforderlich, dass die gesperrte Person einen Antrag stellt. Dieser Antrag muss bei der Spielbank, die die Spielsperre angeordnet hat, oder bei der sich die Person freiwillig sperren liess, eingereicht werden. Die ESBK nimmt keine Aufhebungsanträge entgegen und kann gesperrte Personen auch nicht entsperren lassen. Spielerschutz ist in der Unternehmensgruppe gelebte Praxis und hat vielfältige Ausprägungen, die sich in allen Unternehmen wiederfinden. Aufklärung und Information für Kundinnen und Kunden, Weiterbildung und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vertriebspartner sowie zahlreiche Spielerschutzmaßnahmen, unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes, sind die wichtigsten Eckpfeiler. |